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Subjektiv-öffentliche Rechte; Hochwasserschutz

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2000/1bbl 2000, 19 Heft 1 v. 15.2.2000

§§ 93 Abs 4, 94 Abs 3 bgld BauO

Zur Begründung subjektiv-öffentlicher Rechte kommen im Baubewilligungsverfahren nur baurechtliche Vorschriften in Betracht.

Die wasserrechtlich gebotene Freihaltung eines Uferstreifens ist von der Baubehörde nicht zu prüfen.

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