§§ 93 Abs 4, 94 Abs 3 bgld BauO
Zur Begründung subjektiv-öffentlicher Rechte kommen im Baubewilligungsverfahren nur baurechtliche Vorschriften in Betracht.
Die wasserrechtlich gebotene Freihaltung eines Uferstreifens ist von der Baubehörde nicht zu prüfen.