§ 5 TWG
Das Recht des durch das Leitungsrecht belasteten Grundeigentümers geht nicht dadurch verloren, dass er einem Partner Rechte an seiner Liegenschaft einräumt und diesen gleichzeitig verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, welche ua eine Kabelverlegung erzwingen. Auch in diesem Fall hat die Leitungsberechtigte diese Arbeiten auf ihre Kosten vorzunehmen.