§ 33 Abs 1 lit b oö BauO 1976
Ein Balkon ist ein überwiegend offener Vorbau an einem Gebäude. Ein Balkon muss aber nicht an drei Seiten offen sein. Am Charakter als „offener“ Vorbau ändert sich nichts, wenn zufolge einer Versetzung von Gebäudeteilen eine (weitere) Seite geschlossen ist, zwei Seiten aber offen bleiben.