§ 20 Abs 1 und 11 oö BauO 1976
Die „provisorische“ Aufschließung durch eine Straße nach privatem Konzept kann in der Regel nicht der Aufschließung durch die öffentliche Hand gleichgehalten werden.
VwGH 22. 3. 1999, 96/17/0068
§ 20 Abs 1 und 11 oö BauO 1976
Die „provisorische“ Aufschließung durch eine Straße nach privatem Konzept kann in der Regel nicht der Aufschließung durch die öffentliche Hand gleichgehalten werden.
VwGH 22. 3. 1999, 96/17/0068