Aufhebung
§§ 1 und 2 Abs 3 tir FreilandGebäudeG
Mit „den sonst hierüber Verfügungsberechtigten“ wird nur der Verfügungsberechtigte über das betroffene Gebäude und nicht auch noch jener des betroffenen Grundstücks bezeichnet.
Aufhebung
§§ 1 und 2 Abs 3 tir FreilandGebäudeG
Mit „den sonst hierüber Verfügungsberechtigten“ wird nur der Verfügungsberechtigte über das betroffene Gebäude und nicht auch noch jener des betroffenen Grundstücks bezeichnet.