Aufhebung
§ 16 oö BauO 1994; § 8 AVG
Dinglich Berechtigte an von einer Grundabtretung betroffenen Grundstücken haben im Enteignungsverfahren Parteistellung und Anspruch darauf, dass ihre Rechte, die mit dem Zweck der Enteignung vereinbar sind, aufrecht bleiben und somit nicht als erloschen festgestellt werden.