Staatsgrenzen sind auch Rechtsgrenzen. Diese vermeintlich lapidare Erkenntnis steht in einem neuralgischen Gegensatz zur Natur mancher Sachverhalte, die durch das Recht geklärt werden sollen. Hierzu zählen namentlich jene Konstellationen, in denen ein Verhalten auch Folgen in einem Nachbarstaat zeitigen mag. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung etwa wird sinnvollerweise nicht an Hoheitsgrenzen Halt machen können: die Umweltverschmutzung tut es ja auch nicht. Es ist unprosaischer, aber zupackender Ausdruck eines zusammenwachsenden Europas, hier zunehmend gesetzgeberische Aktivitäten zu verzeichnen, denen eine grenzüberschreitende Verfahrensintegration eigen ist.