§ 13 Abs 1 nö BauO 1976
Die Grundabtretungsverpflichtung gem § 13 Abs 1 nö BauO 1976 besteht nur hinsichtlich im Bauland liegender Grundstücksteile.
Eine Abtretung der als Verkehrsflächen gewidmeten Teile von Grundstücken, deren sonstige Flächen als Grünland gewidmet sind, ist in der nö BauO 1976 nicht vorgesehen.