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Abtretungsverpflichtung von Verkehrsflächen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/199bbl 1999, 188 Heft 5 v. 15.10.1999

§ 13 Abs 1 nö BauO 1976

Die Grundabtretungsverpflichtung gem § 13 Abs 1 nö BauO 1976 besteht nur hinsichtlich im Bauland liegender Grundstücksteile.

Eine Abtretung der als Verkehrsflächen gewidmeten Teile von Grundstücken, deren sonstige Flächen als Grünland gewidmet sind, ist in der nö BauO 1976 nicht vorgesehen.

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