§ 1167 ABGB
Die Gewährleistungspflicht des Werkunternehmers entfällt, wenn der Mangel auf unrichtige Anweisungen oder auf untauglichen Stoff des Bestellers zurückzuführen ist und der Unternehmer keine Warnpflicht hatte, weil Stoff und Anweisungen nicht offenkundig untauglich waren.