§§ 364 ff ABGB
Der beauftragte Bauunternehmer haftet nicht nach Nachbarrecht. Als Störer iSd § 364 ABGB ist nur jener anzusehen, der die Nachbarliegenschaft, von der die Störung ausgeht, für eigene Zwecke nutzt.
OGH 26. 5. 1999, 3 Ob 48/99a
§§ 364 ff ABGB
Der beauftragte Bauunternehmer haftet nicht nach Nachbarrecht. Als Störer iSd § 364 ABGB ist nur jener anzusehen, der die Nachbarliegenschaft, von der die Störung ausgeht, für eigene Zwecke nutzt.
OGH 26. 5. 1999, 3 Ob 48/99a