§ 41 Abs 1 lit b und d oö BauO 1976
§ 41 Abs 1 lit d oö BauO 1976 stellt nicht auf bewilligte, sondern auf bewilligungspflichtige Bauten ab.
Die wesentliche Änderung des äußeren Aussehens einer (zum Zeitpunkt ihrer Errichtung noch keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegenden) Klostermauer aus dem siebzehnten Jahrhundert ist bewilligungspflichtig.