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Amtshaftung aus verweigerter Widmungsänderung; Verjährung

RechtsprechungZivilrechtbbl 1999/233bbl 1999, 204 Heft 5 v. 15.10.1999

§ 6 Abs 1 AHG; § 28 tir ROG 1984

Die Verjährunsgfrist nach § 6 AHG beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers schließen konnte.

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