§ 6 Abs 1 AHG; § 28 tir ROG 1984
Die Verjährunsgfrist nach § 6 AHG beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers schließen konnte.