§ 6 Abs 4 tir BauO 1989
Ist im Verbauungsplan keine Abstandsregelung vorgesehen, ist davon auszugehen, dass § 6 Abs 4 tir BauO zur Anwendung kommt.
VwGH 22. 4. 1999, 97/06/0247
§ 6 Abs 4 tir BauO 1989
Ist im Verbauungsplan keine Abstandsregelung vorgesehen, ist davon auszugehen, dass § 6 Abs 4 tir BauO zur Anwendung kommt.
VwGH 22. 4. 1999, 97/06/0247