§ 1168a ABGB
Wird in Vertragsbedingungen durch den Werkunternehmer die Beachtung diverser Richtlinien der Hersteller und Lieferanten zugesichert, bezieht sich diese Verpflichtung mangels spezifischer Absprachen nur auf die von ihm selbst verwendeten Stoffe und nicht auf solche, die der Werkbesteller in unzulänglicher Qualität beistellt.