Aufhebung
§§ 5, 11, 16 oö BauO 1994; § 32 Abs 1 Z 1 oö ROG 1994
Die Anordnung in § 16 Abs 3 oö BauO kann nicht dahingehend verstanden werden, dass in ihr abschließend die Voraussetzungen für eine Enteignung festgelegt sind. Ein gem § 5 oö BauO bewilligter Bauplatz ist einem im Bebauungsplan iSd § 32 Abs 2 Z 1 oö ROG ausgewiesenen Bauplatz gleichzuhalten, somit kommt dem zur Grundabtretung verpflichteten Grundeigentümer nach § 5 oö BauO ein Anspruch auf Enteignung gem § 11 Abs 1 oö BauO zu.