§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
Sowohl Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes als auch die Vorschriften über die erforderliche Eignung eines Bauplatzes sind nicht Gegenstand subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn.
VwGH 19. 1. 1999, 97/05/0035