§ 48 Abs 3, § 52 Abs 1 BVergG
Auch ein Rechenfehler, der insgesamt weniger als 2 vH des Gesamtpreises ausmacht, ist nicht überhaupt unbeachtlich. Aus der absoluten Höhe des Fehlers sowie dem Auftragsgegenstand, der eine besondere kaufmännische-kalkulatorische Sorgfalt erfordert, kann sich vielmehr ein Mangel an Zuverlässigkeit und daher ein Ausscheidungsgrund ergeben.