Aufhebung
§§ 11 Abs 2, 15 Abs 2, 16 krnt BauO 1992; § 52 AVG
Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben kann nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden. Die Zulässigkeit einer Betriebstype kann nur anhand bestehender Vergleichsbetriebe durch ein betriebstypologisches Gutachten beurteilt werden.