§ 879 Abs 3 ABGB
Eine Regelung in Allgemeinen Vertragsbedingungen, die in Abänderung der ÖNorm B 2110 die Inanspruchnahme eines Auftragsnehmers, der im Verursachungszeitraum gar nicht mehr auf der Baustelle tätig war (den Schaden daher gar nicht hätte verursachen können), für Schäden an jedweden Arbeitsleistungen und Lieferungen vorsieht und überdies den Gegenbeweis mangelnder Kausalität abschneidet, ist sittenwidrig.