§§ 129 Abs 2, 135 Abs 3 wr BauO
Der Hausverwalter ist für die unterlassene Beseitigung von Baugebrechen nicht verantwortlich, wenn er durch den Eigentümer an der Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages gehindert wird.
§§ 129 Abs 2, 135 Abs 3 wr BauO
Der Hausverwalter ist für die unterlassene Beseitigung von Baugebrechen nicht verantwortlich, wenn er durch den Eigentümer an der Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages gehindert wird.