§§ 1052, 1167 ff ABGB
Der Werkbesteller bleibt zum Abzug des Skontos berechtigt, sofern er bei mangelhafter, jedoch der Verbesserung zugänglicher Werkleistung von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, aber nach ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung den nun erst fällig gewordenen (Rest-) Werklohn begleicht.