§ 19 Abs 2 Z 1 nö ROG
Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter „Hofverband“ die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen.
VwGH 23. 2. 1999, 98/05/0209
§ 19 Abs 2 Z 1 nö ROG
Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter „Hofverband“ die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen.
VwGH 23. 2. 1999, 98/05/0209