§ 13 Abs 2 WEG
Das Recht des Wohnungseigentümers auf Veränderung seines Wohnungseigentumsobjektes ist nach der zwingenden Regelung des § 13 Abs 2 WEG zu beurteilen und kann durch zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und den nachmaligen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen nicht ausgeschlossen werden.