Aufhebung
§§ 129 Abs 2 und 6 wr BauO
Treten zusätzliche Gefahrenmomente auf, sind notstandspolizeiliche Maßnahmen auch dann zulässig, wenn baupolizeiliche Maßnahmen ergangen, rechtskräftig oder vollstreckbar sind.
Aufhebung
§§ 129 Abs 2 und 6 wr BauO
Treten zusätzliche Gefahrenmomente auf, sind notstandspolizeiliche Maßnahmen auch dann zulässig, wenn baupolizeiliche Maßnahmen ergangen, rechtskräftig oder vollstreckbar sind.