Abweisung
§§ 10 Abs 6 und 7, 11 Abs 2, 98 nö BauO 1976; §§ 38, 68 Abs 4 Z 4 AVG
Hat das Grundbuchsgericht ohne den erforderlichen baubehördlichen Bescheid eine Grundabteilung rechtskräftig bewilligt, hat die Baubeh vom neuen Grundbuchsstand auszugehen.