§ 1295 ff ABGB
Der eine mangelhafte Leistung erbringende Professionist und der die Aufsichtspflicht Verletzende haften dem Bauherrn mangels einer Anteilsbestimmung solidarisch nach § 1302 ABGB. Für den Einwand, dass der Bauherr vom Professionisten schon Zahlung durch Kompensation erhalten hat, trägt der Bauaufsichtspflichtige die Beweislast.