§§ 1168a, 1304, 1313a ABGB
Wenn sich der Werkbesteller den (ein Mitverschulden begründenden) Einwand sorglosen Handelns entgegenhalten lassen muss, muss er sich, sofern er sich eines Gehilfen (Subunternehmers) bedient hat, das Verschulden desselben auch zurechnen lassen.