§ 416 ABGB
Für den Wertvergleich iSd § 416 ABGB ist der Wert der „Haupt-/Gesamtsache“ jenem des überbauten „Nachbar“-Grundstückes gegenüberzustellen.
OGH 10. 11. 1998, 4 Ob 294/98h
§ 416 ABGB
Für den Wertvergleich iSd § 416 ABGB ist der Wert der „Haupt-/Gesamtsache“ jenem des überbauten „Nachbar“-Grundstückes gegenüberzustellen.
OGH 10. 11. 1998, 4 Ob 294/98h