Abweisung
§§ 25 Abs 1 und 2, 26 Abs 1, 27 stmk BauG 1995
Der Verstoß gegen die Anordnung des § 25 Abs 2 stmk BauG ist hinsichtlich der Beibehaltung der Parteistellung sanktionslos. Dem „übergangenen“ Nachbarn, der die Wiedererlangung der Parteistellung anstrebt, ist zumindest „grundsätzlich“ Akteneinsicht zu gewähren.