§ 932 ABGB
Der Mangel des baurechtlichen Konsenses kann den Wandlungsanspruch begründen. Der Mangel ist wesentlich, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert. Der Mangel stellt einen unbehebbaren Rechtsmangel des öffentlichen Rechtes dar, wenn die fehlende behördliche Bewilligung nicht nachgetragen werden könnte.