§ 38 Abs 1-4 tir ROG 1997
Für das Vorliegen einer Nebenanlage ist eine gewisse räumliche Nähe notwendig, jedoch müssen sich Hauptgebäude und Nebenanlage nicht auf einem Grundstück befinden.
VwGH 17. 12. 1998, 97/06/0179
§ 38 Abs 1-4 tir ROG 1997
Für das Vorliegen einer Nebenanlage ist eine gewisse räumliche Nähe notwendig, jedoch müssen sich Hauptgebäude und Nebenanlage nicht auf einem Grundstück befinden.
VwGH 17. 12. 1998, 97/06/0179