Art 7 Abs 1 B-VG; § 118 Abs 9 letzter Satz nö BauO 1976
§ 118 Abs 9 letzter Satz der nö BauO 1976 war verfassungswidrig, weil keine sachliche Rechtfertigung der Einschränkung von Nachbarrechten im Baubewilligungsverfahren bei Erforderlichkeit auch eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens besteht.