§§ 92 Abs 1, 93 Z 1 und 2, 113 Abs 2 Z 3 und Abs 3 nö BauO 1976; § 16 Abs 1 Z 1 nö ROG
Baulichkeiten für die Hundehaltung in sechs Zwingern sind keine dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dienende Gebäude.
Die bloße Ablagerung von Hühnerkot ohne besondere Ausstattung stellt kein Bauwerk dar.