Aufhebung
§ 134 Abs 3 wr BauO
Ist die Parteistellung des Nachbarn „strittig“, hat die Behörde die Parteistellung durch fachkundige Erhebungen festzustellen.
Aufhebung
§ 134 Abs 3 wr BauO
Ist die Parteistellung des Nachbarn „strittig“, hat die Behörde die Parteistellung durch fachkundige Erhebungen festzustellen.