§ 58 Abs 1 Z 4 BVergG
Die vom Auftraggeber vorgebrachten Ausschlussgründe (versuchte Bieterabsprache, versuchte Manipulation der Ausschreibung im Sinne der einschreitenden Firma durch Beeinflussung der technischen Inhalte und bezüglich der Auskünfte, die zur Ausschreibung erteilt werden sollen) sind als solche schwere Verfehlungen gem § 58 Abs 1 Z 4 BVergG.