Abweisung
§§ 81 Abs 1-4, 85, 134a lit b wr BauO
Sowohl der letzte Satz des § 81 Abs 1 wr BauO als auch der letzte Halbsatz des § 81 Abs 3 wr BauO lassen die eindeutige Absicht des Gesetzgebers erkennen, Giebelflächen bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Acht zu lassen.