§§ 2 Abs 1 und 7 Abs 1 sbg BauPolG; § 31 Abs 4 Stadtstatut Salzburg; §§ 18 Abs 4 und 63 Abs 3 AVG
Die Errichtung einer Dachgaupe fällt unter den Begriff Zu- und Aufbau.
Ein Bescheid wird, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, vom Vorsitzenden eines Kollegialorganes in rechtlich einwandfreier Weise unterfertigt.