§ 20 sbg ROG 1977 (§ 25 sbg ROG 1998)
Zur Bemessung der Entschädigung für die Wertminderung ist dem tatsächlich entrichteten Kaufpreis zuzüglich allfälliger vom Antragsteller dem Rechtsvorgänger ersetzten Kosten für die Baureifmachung der damalige Grünlandwert gegenüberzustellen. Die Aufwertung ist ausgehend vom Erwerbszeitpunkt nach dem Verbraucherpreisindex im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung vorzunehmen.