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Keine unwesentliche Abweichung von Bebauungsvorschriften

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/29bbl 1999, 26 Heft 1 v. 15.2.1999

§§ 69 Abs 1 lit a, 81 Abs 2 wr BauO

Bezogen auf eine zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m stellt eine Bewilligung der Überschreitung um maximal 5,96 m keine unwesentliche Abweichung dar, beträgt doch diese Abweichung ca 90% und betrifft nicht nur einen kleinen Teil des Gebäudes, sondern das gesamte, gem § 81 Abs 2 wr BauO abgewickelte Bauvorhaben.

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