§§ 69 Abs 1 lit a, 81 Abs 2 wr BauO
Bezogen auf eine zulässige Gebäudehöhe von 6,5 m stellt eine Bewilligung der Überschreitung um maximal 5,96 m keine unwesentliche Abweichung dar, beträgt doch diese Abweichung ca 90% und betrifft nicht nur einen kleinen Teil des Gebäudes, sondern das gesamte, gem § 81 Abs 2 wr BauO abgewickelte Bauvorhaben.