§ 25 lit k tir BauO 1989
Vorübergehend abgestellte leere Transportcontainer in einer Höhe von 3 m sind selbst als Lagergut iSd § 25 lit k tir BauO 1989 anzusehen. Auch ein Container ist eine bewegliche Sache, die gelagert werden kann und im vorliegenden Fall auch tatsächlich, vor allem im leeren Zustand, gelagert wurde.