§ 76 Abs 8 wr BauO
Bei einem die geschlossene Bauweise einhaltenden Wohngebäude muss die Schallschutzwand als selbständiger Baukörper nicht „an der Baulinie“ errichtet werden.
VwGH 30. 6. 1998, 94/05/0358
§ 76 Abs 8 wr BauO
Bei einem die geschlossene Bauweise einhaltenden Wohngebäude muss die Schallschutzwand als selbständiger Baukörper nicht „an der Baulinie“ errichtet werden.
VwGH 30. 6. 1998, 94/05/0358