§§ 118 Abs 9, 62 Abs 2 nö BauO 1976; § 32 nö BauO 1996
Aus der Formulierung „Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können“ ist abzuleiten, dass nur solche Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte begründen können, die sich auf schädliche Einwirkungen beziehen, die vom Bauvorhaben ausgehen.