Aufhebung
§ 66 Abs 4 AVG
Die Berufungsbehörde entscheidet nicht in einer anderen „Sache“, wenn sie - unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlich und aufsichtsbehördlich überbundenen Rechtsansicht - das unveränderte Bauprojekt nunmehr als unteilbares Ganzes beurteilt.