§ 12 BauO Linz Wels 1887; § 41 oö BauO 1976; § 24 oö BauO 1994
Änderungen an einem Gebäude, wodurch auf dessen Feuersicherheit Einfluss ausgeübt werden kann bzw bauliche Änderungen, die von Einfluss auf den Brandschutz sind, waren und sind baubehördlich bewilligungspflichtig.