§§ 6 Abs 1, 80 StGB; § 129 Abs 2 wr BauO
Der Hauseigentümer und dessen Verwalter haben Garantenstellung gegenüber den Mietern und haften nicht nur für einen von ihnen aktiv herbeigeführten Erfolg, sondern auch für die Unterlassung der Erfolgsabwendung durch Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflichten.