§§ 67, 108 Abs 3 und Abs 4 tir ROG 1997
Der Wunsch des Grundeigentümers, für seine zwei erwachsenen Söhne neben seinem Wohnhaus Grundflächen für die Verbauung mit je einem Wohnhaus zur Verfügung zu stellen, ist kein im öffentlichen Interesse gelegener wichtiger Grund für die Änderung des Flächenwidmungsplanes.