§§ 129 Abs 2, 135 wr BauO; § 825 ABGB
Da für die Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 wr BauO jeder Miteigentümer haftet, kann die Baubehörde auch nur einen Miteigentümer für die Nichterfüllung der Instandhaltungspflicht zur Verantwortung ziehen.
§§ 129 Abs 2, 135 wr BauO; § 825 ABGB
Da für die Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 wr BauO jeder Miteigentümer haftet, kann die Baubehörde auch nur einen Miteigentümer für die Nichterfüllung der Instandhaltungspflicht zur Verantwortung ziehen.