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Haftung der Miteigentümer bei Verletzung der Instandhaltungspflicht

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/27bbl 1999, 26 Heft 1 v. 15.2.1999

§§ 129 Abs 2, 135 wr BauO; § 825 ABGB

Da für die Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs 2 wr BauO jeder Miteigentümer haftet, kann die Baubehörde auch nur einen Miteigentümer für die Nichterfüllung der Instandhaltungspflicht zur Verantwortung ziehen.

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