§ 1170 ABGB
Dem Werkbesteller steht bis zur vollständigen Verbesserung bestehender behebbarer, wenn auch nur geringer Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das ihn berechtigt, die gesamte noch offene Gegenleistung zu verweigern, weil der Werkvertrag vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung noch nicht erfüllt und der Werklohnanspruch daher gem § 1170 ABGB noch nicht fällig ist.