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Bauauftrag bei Miteigentum; keine einheitliche Streitpartei; Vollstreckung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/17bbl 1999, 22 Heft 1 v. 15.2.1999

§ 60 oö BauO 1976; § 48 Abs 2 oö BauO 1994; § 14 ZPO

Der baupolizeiliche Auftrag ist „dem Eigentümer“, im Falle des Miteigentums allen Eigentümern zu erteilen, wenn nicht - wie im Fall des Wohnungseigentums - eine abweichende Sondervorschrift besteht.

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