§ 60 oö BauO 1976; § 48 Abs 2 oö BauO 1994; § 14 ZPO
Der baupolizeiliche Auftrag ist „dem Eigentümer“, im Falle des Miteigentums allen Eigentümern zu erteilen, wenn nicht - wie im Fall des Wohnungseigentums - eine abweichende Sondervorschrift besteht.