Abweisung
§§ 24 Abs 1 Z 8, 31 Abs 4 oö BauO 1994; §§ 5 und 6 oö BauTG 1994
Die im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen betreffend den Niveauunterschied der begrünten Tiefgaragendachfläche und der umgebenden Freiflächen dienen bei nicht bewilligungspflichtigen Veränderungen der Höhenlage nicht dem Interesse der Nachbarschaft.